APG NRW
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Verweise
in § 21 APG NRW

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Alten- und Pflegegesetz NRW

(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.
(2) Soweit dieses Gesetz das für Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, setzt der Erlass der Rechtsverordnung eine vorherige Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags voraus.
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