ApBetrO
Verweise
in § 5 ApBetrO
ApBetrO
Apothekenbetriebsordnung
In der Apotheke müssen vorhanden sein
- 1.
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind, insbesondere das Arzneibuch,
- 2.
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig sind,
- 3.
- wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
- 4.
- Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Quelle: BMJ
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