AO
Verweise
in § 98 AO

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
Quelle: BMJ
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