Verweise
in § 86 AO
AO
Abgabenordnung
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
- von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
- 2.
- nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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Dokumente
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 86 AO
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