AO Abgabenordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).
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zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
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