AO Abgabenordnung
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Abgabenordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Abweichend von § 138 Absatz 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.
(2) § 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 392 AO
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