AO Abgabenordnung
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Abgabenordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 281 AO
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