Verweise
in § 257 AO
AO
Abgabenordnung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
- 1.
- die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Absatz 1 weggefallen sind,
- 2.
- der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
- 3.
- der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
- 4.
- die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 257 AO
Keine Notizen vorhanden.