AO Abgabenordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 230 AO
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