Verweise
in § 185 AO
AO
Abgabenordnung
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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Dokumente
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
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