Verweise
in § 13 AO
AO
Abgabenordnung
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.
- Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
- 2.
- einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 13 AO
Keine Notizen vorhanden.