Verweise
in § 106 AO
AO
Abgabenordnung
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.
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Dokumente
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
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