AnlEntG
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Verweise
in § 2 AnlEntG

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Anlegerentschädigungsgesetz

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.
Quelle: BMJ
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