AnlEntG
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Verweise
in § 16 AnlEntG

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Anlegerentschädigungsgesetz

(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befolgung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 1, 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Satz 1 und 2 bis zu 50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100 000 Euro.
Quelle: BMJ
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