AMG Arzneimittelgesetz
AMG
Arzneimittelgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
- im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro,
- 2.
- im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Medizinrecht
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