AMG Arzneimittelgesetz
AMG
Arzneimittelgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 83 AMG
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