AMG Arzneimittelgesetz
AMG
Arzneimittelgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist.
(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Gewebe, Allergene, Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel und gentechnisch hergestellte Blutbestandteile.
(3) (weggefallen)
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und desPaul-Ehrlich-Instituts zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um
- 1.
- neueren wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen,
- 2.
- eine gleichmäßige Arbeitsauslastung zu gewährleisten oder
- 3.
- Verfahrensabläufe zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut zu verbessern.
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Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 77 AMG
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