AMG
Verweise
in § 4a AMG

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Arzneimittelgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.
Quelle: BMJ
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