AMG
Verweise
in § 20 AMG

AMG  
Arzneimittelgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
Quelle: BMJ
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