AMG
Verweise
in § 116 AMG

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Arzneimittelgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Ärzte, die am 1. Januar 1978 nach landesrechtlichen Vorschriften zur Herstellung sowie zur Abgabe von Arzneimitteln an die von ihnen behandelten Personen berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. § 78 findet Anwendung.
Quelle: BMJ
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