AltZertG
Verweise
in § 9 AltZertG
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Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: BMJ
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