AltZertG
Verweise
in § 5 AltZertG

AltZertG  
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
Quelle: BMJ
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