AktG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 71b AktG

AktG  

Aktiengesetz

Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Notizen
zu § 71b AktG
Keine Notizen vorhanden.