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Kapitalgesellschaftsrecht
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
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zu § 398 AktG
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