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Kapitalgesellschaftsrecht
Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
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zu § 326 AktG
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