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Kapitalgesellschaftsrecht
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Notizen
zu § 267 AktG
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