AktG Aktiengesetz
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Aktiengesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
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zu § 211 AktG
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