AGGVG
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Verweise
in Art. 64 AGGVG

AGGVG  

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
  • 1.
    öffentlich bestellter Dolmetscher oder öffentlich bestellte Dolmetscherin nach Art. 58,
  • 2.
    öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer oder öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin nach Art. 59 oder
  • 3.
    öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher oder öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache nach Art. 60
bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Quelle: BAY
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