Verweise
in Art. 59 AGGVG
AGGVG
Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
(1)
Auf Antrag wird als Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung tritt.
(2)
1Auf die öffentliche Bestellung und die allgemeine Beeidigung finden § 3 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 bis 4 und die §§ 8 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sowie Art. 58 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. 2Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung bestehen und enden gemeinsam.
(3)
Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.
Quelle: BAY
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