AGGVG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 55 AGGVG

AGGVG  

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

1Die Einsicht in die Fideikommissmatrikel und die Urkunden, auf die in der Fideikommissmatrikel zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Soweit Einsicht verlangt werden kann, kann auch eine Abschrift gefordert werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu Art. 55 AGGVG
Keine Notizen vorhanden.