AGGVG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 47 AGGVG

AGGVG  

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:
  • 1.
    Name und Vorname,
  • 2.
    Anschrift,
  • 3.
    Geburtsdatum und Geburtsort,
  • 4.
    Dauer des Wohnsitzes im Gerichtsbezirk,
  • 5.
    Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbstwirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
  • 6.
    ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinn des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu Art. 47 AGGVG
Keine Notizen vorhanden.