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Verweise
in Art. 4 AGGVG

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Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

Für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern bei den Landgerichten sowie der Senate bei den Oberlandesgerichten sind zuständig:
  • 1.
    das Staatsministerium für die Bestimmung der Zahl der Kammern für Handelssachen sowie der auswärtigen Kammern und Senate, deren Zahl durch Rechtsverordnung festgesetzt wird,
  • 2.
    die jeweiligen Gerichtspräsidenten in allen übrigen Fällen.
Quelle: BAY
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