Verweise
in Art. 4 AGGVG
AGGVG
Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern bei den Landgerichten sowie der Senate bei den Oberlandesgerichten sind zuständig:
- 1.das Staatsministerium für die Bestimmung der Zahl der Kammern für Handelssachen sowie der auswärtigen Kammern und Senate, deren Zahl durch Rechtsverordnung festgesetzt wird,
- 2.die jeweiligen Gerichtspräsidenten in allen übrigen Fällen.
Quelle: BAY
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