AGGVG
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Verweise
in Art. 16 AGGVG

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Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

(1)
Die Ausfertigungen werden, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
(2)
1Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Vormundschaftsgericht einzureichen sind. 2Sie sollen diese Geschäfte nur auf Anordnung des Richters übernehmen. 3Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Urkundsbeamten soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß der Wert des Vermögens ohne Abzug der Schulden den Betrag von zweitausendfünfhundert Euro nicht oder nicht erheblich übersteigt.
Quelle: BAY
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