Verweise
in Art. 10 AGGVG
AGGVG
Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Für die Entscheidung in Freigabeverfahren nach § 246a des Aktiengesetzes ist das Oberlandesgericht Nürnberg auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg zuständig.
Quelle: BAY
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