AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 26a AGG
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