AEUV
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Verweise
in Art. 61 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Quelle: EURLEX
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