AEUV
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Verweise
in Art. 336 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.
Quelle: EURLEX
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