AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Öffentliches Recht
Europarecht
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 313 AEUV
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