Verweise
in Art. 285 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.
Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Quelle: EURLEX
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