AEUV
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Verweise
in Art. 278 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Quelle: EURLEX
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