AEUV
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in Art. 270 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
Quelle: EURLEX
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