AEUV
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in Art. 217 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Quelle: EURLEX
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