AEUV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 213 AEUV

AEUV  

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.


Quelle: EURLEX
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 213 AEUV
Keine Notizen vorhanden.