AEUV
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in Art. 204 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.


Quelle: EURLEX
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