AEUV
Verweise
in Art. 183 AEUV

AEUV  
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Öffentliches Recht

Europarecht

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
-
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
-
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Quelle: EURLEX
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