AEUV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 183 AEUV

AEUV  

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
-
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
-
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Quelle: EURLEX
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 183 AEUV
Keine Notizen vorhanden.