AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Öffentliches Recht
Europarecht
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
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die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
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die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Quelle: EURLEX
Import:
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Schemata
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 183 AEUV
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