Verweise
in Art. 142 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.
Quelle: EURLEX
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