Verweise
in Art. 131 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.
Quelle: EURLEX
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