AEUV
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in Art. 131 AEUV

AEUV  

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.
Quelle: EURLEX
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