Verweise
in Art. 11 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Quelle: EURLEX
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