Ärzte-ZV Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Spezialisierungen
Medizinrecht
Auf Grund des § 368c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR) vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Quelle: BMJ
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