Ärzte-ZV
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Verweise
in § 7 Ärzte-ZV

Ärzte-ZV  

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn
a)
er es beantragt,
b)
er gestorben ist,
c)
die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
d)
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.
Quelle: BMJ
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